10.03.2023
Eingetragenes Design
Ein "Eingetragenes Design" ist ein gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber die ausschließliche Befugnis zur Benutzung einer ästhetischen Erscheinungsform (Gestalt, Farbe, Form) verleiht. Auf europäischer Ebene heißt sein Pendant "Geschmacksmuster", genauer gesagt "Gemeinschaftsgeschmacksmuster".
Beide Begriffe meinen den gleichen Typ von Schutzrecht. Eingetragene Designs können auf nationaler Ebene (DPMA), europäischer Ebene (EUIPO) oder sogar international (WIPO) angemeldet werden.
Die Schutzdauer eines eingetragenen Designs wird zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren beantragt und kann anschließend auf die maximale Dauer von 25 Jahren erhöht werden, gerechnet ab dem Anmeldetag. Dies gilt sowohl für ein deutsches eingetragenes Design als auch für Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Werden allerdings die ab dem 6. Schutzjahr zu zahlenden Aufrechterhaltungsgebühren nicht entrichtet, erlischt der Schutz bereits früher.
Artikel 3 der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung
„Die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt"